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CE-Kennzeichnung von Dränelementen. [20.12.2009]
Die
vor etwa zwei Jahren von einem Unternehmen entfachte Diskussion um eine
mögliche CE-Kennzeichnung von Kunststoffdränagen bei Dachbegrünungen ist geklärt.
In einer schriftlichen Stellungnahme des Europäischen Norminstituts aus
Brüssel, das für alle europäischen Normen verantwortlich ist, heißt es, dass
die EN 13252 Dachbegrünungen nicht betrifft und es damit keine Grundlage für
eine CE-Kennzeichnung gibt.
EU-Kommission gegen CE-Kennzeichnung von Dränelementen für
Dachbegrünungen
Unterensingen, 03.02.2010
Seit Ende des Jahres 2006 beschäftigt die Diskussion, ob aus
Kunststoffen hergestellte Dränmatten und Dränelemente, wie sie bei
Dachbegrünungen eingesetzt werden, mit einem CE-Kennzeichen versehen
werden müssen, nahezu die gesamte Gründach-Branche.
Grund dafür waren unter anderem Publikationen, in der die
CE-Kennzeichnung für Kunststoffelemente, die in Dränanlagen eingebaut
werden sollen, gefordert wurde und zwar unabhängig von der Art der
Anwendung. Untermauert wurde diese Forderung mit der DIN EN 13252
"Geotextilien und geotextilverwandte Produkte - Geforderte Eigenschaften
für den Einsatz in Dränanlagen". In dieser vom Technischen Komitee
CEN/TC 189 "Geokunststoffe" erarbeiteten Europäischen Norm wird die
CE-Kennzeichnung obiger Bauprodukte geregelt.
Diese Norm versuchte ein Hersteller von vlieskaschierten Noppenbahnen
aus den Niederlanden nun so auszulegen, dass damit auch
Dränage-Elemente in Dachbegrünungen erfasst sein sollten.
Die Diskussion entwickelte sich binnen kurzer Zeit zunächst in den
Niederlanden - wo sogar Betriebskontrollen durchgeführt wurden - und
dann auch in Deutschland zum Streit mit Androhung von Ordnungsgeldern in
beträchtlicher Höhe, einstweiligen Verfügungen und Gerichtsverfahren.
Die
Diskussion erreichte ihren Höhepunkt im Sommer 2007, wo in
Fachzeitschriften Beiträge eben dieses Herstellers veröffentlich wurden,
die suggerierten, dass nur CE-gekennzeichnete Produkte "Sicherheit"
bringen würden.
Mittlerweile ist die Diskussion deutlich
abgeflacht, was unter anderem daran liegt, dass nahezu alle Hersteller
von Dränmatten und Dränelementen aus Kunststoff ihre Produkte mit einer
CE-Kennzeichnung versahen. Dies geschah größtenteils nicht aus
Überzeugung, sondern alleine deshalb, um finanziellen
Schaden
aufgrund der angedrohten Ordnungsgelder von den jeweiligen Firmen
abzuwehren.
Auch die ZinCo GmbH, einer der führenden und international
agierenden Anbieter von Dachbegrünungssystemen, versah seit Juli 2008
ihre gesamte Palette von Dränelementen mit der entsprechenden
CE-Kennzeichnung, ohne allerdings in seinem Bemühen nachzulassen, eine
Klärung dieser strittigen Angelegenheit herbeizuführen.
Nachdem man
seitens ZinCo vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) in Berlin nur
widersprüchliche Auskünfte erhalten hatte, ob bei Dachbegrünungen nun
eine CE-Kennzeichnung der dort verwendeten
Dränelemente erforderlich
ist oder nicht, wandte man sich direkt an die für diesen Bereich
zuständige EU-Kommission in Brüssel mit der Bitte um Klärung.
Bei mehreren Terminen in Brüssel legte Herr Roland Appl, Technischer
Leiter der ZinCo GmbH und inzwischen auch Mitglied im Arbeitsausschuss
"Geotextilien und Geokunststoffe" des DIN, dem deutschen
Spiegelausschuss zum CEN/TC 189, unter anderem dem Vorsitzenden des
Ständigen Ausschusses für das Bauwesen bei der Europäischen Kommission,
die Auffassung des Hauses ZinCo dar, dass Dachbegrünungen eben keine
Dränanlagen sind, sondern in der Regel dazu gebaut werden, Wasser
zurückzuhalten.
Darüber hinaus müssten Dränelemente auf Dächern unter Auflast
funktionieren und werden nicht auf Zug beansprucht, wie es bei
herkömmlichen Geotextilien der Fall ist. Ferner ist ihre Dränageleistung
bei einem Flachdach-typischen Gefälle von ca. 2 % von Interesse und
nicht die
im Falle des Einbaus vor einer senkrechten Wand, wie bei
Dränanlagen üblich.
Im September 2009 kam nun die lange erwartete Stellungnahme der
EU-Kommission, die von dieser selbst als "abschließend" bezeichnet wird.
In dieser wird festgestellt, dass die EN 13 252 die Anwendung
"Dachbegrünung" nicht enthält und - da es derzeit auch keine andere
europäisch harmonisierte
Norm für Dachbegrünungen gibt - eine
CE-Kennzeichnung von Dränmatten und Dränelementen, die nur für den
Einsatz in Dachbegrünungen geeignet sind, nicht nur nicht notwendig sei,
sondern aus ihrer Sicht gar nicht angebracht werden dürfe.
Darüber hinausgehend stellte die EU-Kommission klar, dass
Geotextilien und geotextilverwandte Produkte, die aus Materialien
hergestellt werden, die in den einschlägigen Geotextil-Normen wie der EN
13 252 nicht aufgeführt sind, derzeit ebenfalls nicht CE-gekennzeichnet
werden dürften. Selbst dann nicht,
wenn sie in Dränanlagen im Sinne
obiger Norm eingebaut würden. Aufgelistet sind derzeit die Materialien
Polyethylen, Polypropylen, Polyester und Polyamid. Eine CE-Kennzeichnung
von Noppenbahnen z.B. aus Polystyrol ist und war somit aus Sicht der
EU-Kommission nie zulässig.
Unabhängig davon kam das Landgericht
Frankfurt zu einer übereinstimmenden Auffassung und wies mit Urteil vom
Oktober 2009 eine gegen ZinCo gerichtete Klage des niederländischen
Herstellers in 1. Instanz ab; hiergegen hat dieser Berufung eingelegt.
Mitte Januar 2010 zog nun schließlich auch das niederländische
Bauministerium VROM die Bescheide, mit denen dieses Zwangsgelder
angedroht hatte, falls Dränelemente für Dachbegrünungen nicht
CE-gekennzeichnet werden, ersatzlos zurück.
1.2.2010
Roland Appl
Technischer Leiter
ZinCo GmbH